Häufige Fragen

Häufig gestellten Fragen

KTK Krankentransporte in Nordhorn & Umgebung seit 2004

Wann sind die Fahrten genehmigungsfrei:

Die Genehmigung gilt dann fiktiv als erteilt:

  • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit).
  • Pflegegrad 3 und zusätzlich besteht eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität.
  • Pflegegrad 4 oder 5.
  • bis 31.12.2016 Pflegestufe II eingestuft und wurde ab dem 01.01.2017 mindestens in den Pflegegrad 3 überführt.

Welche Kosten kommen auf Sie zu?

Wir sind Vertragspartner sämtlicher Kostenträger (Krankenkassen, BG, Rentenkasse, usw.), sodass wir direkt mit diesen abrechnen können. Sie zahlen lediglich die gesetzliche Zuzahlung. Bei einer Zuzahlungsbefreiung zahlen Sie nichts.

Fahrkosten zur ambulanten Behandlung

Die Fahrten zur ambulanten Behandlung sind vom Vertragsarzt zu verordnen und müssen grundsätzlich im Vorfeld von der zuständigen Krankenkasse genehmigt werden. Bei nicht planbaren Behandlungen (beispielsweise bei Notfällen) müssen die Krankenkassen auf die vorherige Genehmigung verzichten, wenn dies nur aus rein formellen Gründen erfolgen würde und mit weiteren Fahrten nicht zu rechnen ist. Im Verordnungsvordruck ist von den Ärzten bei nicht planbaren Fahrten daher der Satz „Keine Genehmigungsmöglichkeit gemäß KPRiLi“ einzutragen.

Genehmigungsfiktion ab 01.01.2019

Ab dem 01.01.2019 wurde für bestimmte Versicherte im Rahmen des „Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals“ (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) eine Genehmigungsfiktion eingeführt. Hierzu kam es zu einer Änderung/Ergänzung des § 60 Abs. 1 SGB V.

Wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt, muss eine Krankenkasse die Krankenfahrt nicht mehr gesondert genehmigen; die Genehmigung gilt dann fiktiv als erteilt (Genehmigungsfiktion):

Der Versicherte hat

  • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit).
  • Pflegegrad 3 und zusätzlich besteht eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität.
  • Pflegegrad 4 oder 5.
  • bis 31.12.2016 Pflegestufe II eingestuft und wurde ab dem 01.01.2017 mindestens in den Pflegegrad 3 überführt.

Die Genehmigungsfiktion gilt auch für Serienfahrten; hierfür muss aus der Verordnung der Krankenbeförderung eindeutig hervorgehen, dass beim Versicherten die Kriterien vorliegen.

Unverändert ist durch die Einführung der Genehmigungsfiktion, dass die verordnenden Vertragsärzte/Vertragszahnärzte die Anspruchsvoraussetzungen für die Verordnung von Fahrkosten beachten müssen. So kann weiterhin eine Fahrt nur dann verordnet werden, wenn hierfür ein zwingender medizinischer Grund vorliegt. Ebenfalls muss unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots über das erforderliche Fahrzeug entschieden und der Gesundheitszustand und die Gehfähigkeit des Versicherten muss dabei beachtet werden.

Fahrten zur ambulanten Behandlungen

  • ZFahrten zum Arzt
  • ZDialysefahrten
  • ZStrahlen-, Chemotherapie
  • ZErgotherapie
  • ZPhysiotherapie (Krankengymnastik)
  • ZAltenheim und Tagespflege
  • ZRehabilitationseinrichtungen
  • ZKrankenhausfahrten
  • ZLogopädie
  • ZPodologie (med. Fußpflege)

Kontakt & Anfrage

KTK Krankentransporte aus Nordhorn

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